Allgemeine Geschäftsbedingungen von OpenMind-Solutions

  1. Gegenstand des Vertrages

    1.1.
    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von
    OpenMind-Solutions, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern,
    nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende
    Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher
    Anerkennung akzeptiert.

    1.2.
    Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages
    getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und
    Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    1.3.
    Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden,
    auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

    1.2.
    Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Print und Mediadesign. Die detaillierte
    Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen,
    Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
  2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

    2.1.
    Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen
    Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der
    Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings
    ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder
    fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher
    Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen
    widerspricht.

    2.2.
    Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der
    Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

    2.3.
    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die
    Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein
    Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann,
    wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden
    können und/oder nicht eintreten.
  3. Urheber- und Nutzungsrechte

    3.1.
    Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorar für die vertraglich
    vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die einfachen Nutzungsrechte an allen
    von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der einfachen
    Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für
    die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses
    Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer
    gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des
    Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen
    bei der Agentur.

    3.2.
    Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen
    durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die
    nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

    3.3.
    Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren
    und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche
    Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde
    ausgeschlossen werden.

    3.4.
    Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im
    Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des
    Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar
    in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

    3.5.
    Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit
    nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

    3.6.
    Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

  4. Vergütung

    4.1.
    Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich
    geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei
    Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf
    Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
    bleibt von dieser Regelung unberührt.

    4.2.
    Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann
    die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung
    stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und
    können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

    4.3.
    Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder
    wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der der Agentur alle
    dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber
    Dritten freistellen.

    4.4.
    Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur
    dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als
    Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor
    Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier
    Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags
    100%.

    4.5.
    Im Preis sind zwei Korrekturdurchläufe inklusive. Für jeder weitere Korrektur wird der
    Agenturstundensatz von 65 EUR /h netto innerhalb der Geschäftszeiten berechnet. Es gelten
    folgende Geschäftszeiten: Werktags Montag – Freitag 09.00 Uhr – 19.00 Uhr. Für Express- bzw.
    Terminarbeiten außerhalb unserer Geschäftszeiten sowie an Wochenenden, werden auf den
    jeweiligen Preis Zuschläge in Höhe von 25% erhoben. Bei Stundenvergütung erhöht sich der
    Agenturstundensatz auf 80 EUR /h netto. Als Express- bzw. Terminarbeit gelten insbesondere
    auch Aufträge die während der regulären Geschäftszeiten erteilt und in der Terminausführung
    bzw. Abgabe ebenfalls in den Geschäftszeiten am folgenden Werktag enden und nicht während
    der regulären Geschäftszeit zu realisieren sind.

    4.6.
    Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge
    verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
  5. Zusatzleistungen

    5.1.
    Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der
    Nachhonorierung.
  6. Geheimhaltungspflicht der Agentur

    6.1.
    Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält,
    zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr
    herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
  7. Pflichten des Kunden

    7.1.
    Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und
    Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam
    behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt
    und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurück gegeben.

    7.2.
    Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere
    Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
  8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

    8.1.
    Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten
    Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und
    Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen
    Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken
    hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von
    Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat,
    obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
    Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt
    werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden
    Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder
    Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

    8.2.
    Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen
    über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheberund markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten
    Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

    8.3.
    Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
    fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den
    einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur
    für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen,
    wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die
    Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
  9. Verwertungsgesellschaften

    9.1.
    Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie
    beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so
    verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach
    Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

    9.2.
    Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen
    und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die
    Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in
    Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig
    und selbst verantwortlich.
  10. Leistungen Dritter

    10.1.
    Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder
    Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der
    Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des
    Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit
    Projekten zu beauftragen.
  11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

    11.1.
    Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der
    Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die
    Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur
    schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu
    diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
  12. Media-Planung und Media-Durchführung

    12.1.
    Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und
    Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen
    Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch
    diese Leistungen nicht.

    12.2.
    Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des
    Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu
    geben.

    12.3.
    Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten
    Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den
    entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle
    Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur
    nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
  13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

    13.1.
    Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte
    Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit
    einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur
    fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung
    bedarf der Schriftform.
  14. Streitigkeiten

    14.1.
    Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des
    beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein
    außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der
    Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um
    möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Kunden übernommen.
  15. Schlussbestimmungen

    15.1.
    Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

    15.2.
    Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur
    mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

    15.3.
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gerichtsstand eintragen.

    15.4.
    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
    sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die
    Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im
    Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am
    Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der
    Regelung bekannt gewesen wäre.